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   OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 5 LB 50/18   

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OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 5 LB 50/18 (https://dejure.org/2020,47595)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.03.2020 - 5 LB 50/18 (https://dejure.org/2020,47595)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. März 2020 - 5 LB 50/18 (https://dejure.org/2020,47595)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der zwölf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 50/18, 5 LB 51/18, 5 LB 52/18, 5 LB 53/18, 5 LB 54/18, 5 LB 55/18, 5 LB 56/18, 5 LB 57/18, 5 LB 58/18, 5 LB 59/18, 5 LB 60/18 und 5 LB 61/18 verwiesen; insbesondere wird auf Ziffer 5. der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2020 (Bl. 194ff./Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen, in der der Senat diejenigen - in den bezeichneten Verfahren von der jeweiligen Klägerseite bzw. der Beklagten vorgelegten - Unterlagen benannt hat, die seinen Entscheidungen zugrundeliegen würden; insofern ist allen Beteiligten Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme gegeben worden.

    In diesen Empfehlungen heißt es unter Punkt 2. - "Allgemeine Organisation und Verfügbarkeit" -, dass die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung, also die Zeit von der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort, 30 Minuten nicht überschreiten solle; die Verfügbarkeit der örtlichen Einsatzleitung könne im besonderen Einzelfall unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten von dieser Zeitvorgabe abweichen (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18).

    Damit gilt also eine maximale Zeitspanne von 30 Minuten zwischen Abruf und Eintreffen am Einsatzort als Standard (hiervon ausgehend auch die Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]).

    Während des OrgL-Dienstes steht dem betreffenden Beamte - neben einem Funkgerät und einem dienstlichen Mobiltelefon - unstreitig ein Dienstfahrzeug zur Verfügung (so "Dienstliche Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL" vom 1. Oktober 2010 [Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]; vgl. auch Ziffer 9 der "Dienstlichen Bekanntgabe 36/2012; Bewirtschaftungs- und Nutzungskonzept für Dienstkraftfahrzeuge der Feuerwehr" vom 13. September 2012 [Bl. 30/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18]), welches - ebenfalls unstreitig - mit einer Sonderrechtsanlage ausgerüstet ist (Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]).

    In der "Dienstlichen Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL" vom 1. Oktober 2010 (Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) sowie der Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) ist ferner geregelt, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst bei Alarmierung "innerhalb von 20 Minuten die Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet herzustellen" habe.

    Nach der Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) verbleiben "nach der Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb 20 Minuten" - also nach der Aufnahme des Notarztes durch den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst innerhalb von 20 Minuten nach Alarmierung - "somit [...] zur Sonderrechtsfahrt an die Einsatzstelle weitere 10 Minuten", um die vom Landesausschuss Rettungsdienst empfohlene Verfügungszeit von 30 Minuten einzuhalten.

    Dass die Beklagte die in der "Dienstlichen Bekanntgabe 23/2010; Bereitschaftsdienst ÖEL" vom 1. Oktober 2010 (Bl. 26/GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 49/18) sowie in der Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18) bezeichnete 20-Minuten-Zeitspanne zur "Herstellung der Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet" ebenfalls heraufgesetzt hätte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Die Örtliche Einsatzleitung - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst -, deren Funktion es im Einsatz nur einmal gibt, übernimmt bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle und ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt; dabei beurteilt der Organisatorische Leiter Rettungsdienst die Schadenslage in taktisch-organisatorischer Hinsicht, sorgt für die Standortfestlegung und die Einrichtung von Patientenablage- und Patientenbehandlungsplätzen, leitet den Einsatz der unterstellten Kräfte und stellt die Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur übergeordneten Führung sicher (vgl. die Empfehlungen des Landesausschusses "Rettungsdienst" zur Örtlichen Einsatzleitung vom 3. November 2010 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]; Beschreibung "Organisation der Örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst in der C." vom 23. November 2011 [Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]).

    Dass es die Funktion der Örtlichen Einsatzleitung, bestehend aus Leitenden Notarzt und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, im Einsatz nur einmal gibt, wird im Übrigen durch die Empfehlungen des Landesausschusses "Rettungsdienst" zur Örtlichen Einsatzleitung vom 3. November 2010 (Beiakte 001 des Parallelverfahrens 5 LB 50/18]) bestätigt.

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